Software-Lizenzvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Lizenzvereinbarung regelt die Nutzungsrechte zwischen Dipl.-Ing. (FH) Johann Hofmann, St. -Wolfgang - Str. 22, 93183 Kallmünz, nachfolgend Lizenzgeber genannt, und dem Besteller, nachfolgend Lizenznehmer genannt, des Produktes DXFmagic. Diese Lizenzvereinbarung gilt neben den Angaben auf dem Bestellformular.
§ 1 - Gegenstand des Vertrages
Der Anspruch auf, die Eigentumsrechte an und die Rechte am geistigen Eigentum von DXFmagic verbleiben beim Lizenzgeber. Der Lizenznehmer erkennt diese Ansprüche und Eigentumsrechte an und unternimmt nichts, um das Eigentum des Lizenzgebers an DXFmagic oder dessen Rechte an DXFmagic zu beschränken, zu gefährden oder anderweitig in Frage zu stellen.
Lizenzvereinbarungen werden nur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und innerhalb der EU abgeschlossen. Durch die Verwendung von DXFmagic erkennt der Lizenznehmer diese Vereinbarung an, andernfalls ist er nicht berechtigt, DXFmagic zu verwenden.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Kopien von DXFmagic zu erstellen, sofern diese Kopien nicht zu Sicherungszwecken erfolgt und nur zu diesem Zweck eingesetzt wird.
Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket vom Lizenzgeber erworben hat, ist er berechtigt, Kopien gemäß der Anzahl der erworbenen Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieser Lizenzvereinbarung zu nutzen.
Die Preise sind dem Bestellformular, Stand Januar 2005, zu entnehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Lizenzgeber behält sich das Recht zur Annahme des Lizenzvertrages und somit zur Weitergabe einer kostenpflichtigen Nutzungslizenz vor.
Das Recht zur Benutzung von DXFmagic kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf Dritte übertragen werden.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers DXFmagic, zugehöriges schriftliches Material oder den Freischaltcode an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen.
Die Benutzung von DXFmagic auf mehreren Computern trotz fehlender Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, DXFmagic zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
DXFmagic wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten von DXFmagic zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, DXFmagic zu vermieten oder zu verleasen.
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.
Nach dem Download ist die Setup.exe zu installieren. Mögliche Betriebssystem sind Win95, Win98SE, WinMe, WinNT4.0, Win2000, WinXP.
Der Lizenznehmer einer Version (Stand - Januar 2005: 2.0) kann die Aktualisierungen einer Version (z.B. 2.1) ohne eine Aktualisierungsgebühr nutzen. Die Version 3.0 gilt nicht mehr als Aktualisierung.
Damit Daten aus allen bekannten und unbekannten CAD-Systemen gelesen werden können, ignoriert DXFmagic absichtlich alle ihr unbekannten DXF-Daten. Dies ist kein Fehler, sondern so beabsichtigt.
DXFmagic ist nicht fehlertolerant und wurde nicht für eine Verwendung in gefahrenträchtiger Umgebung entwickelt oder hergestellt, in der störungsfreier Betrieb erforderlich ist, wie z.B. in nukleartechnischen Einrichtungen, Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssystemen, in der Flugsicherung, in Maschinen zur direkten Lebenserhaltung oder in Waffensystemen, in denen ein Ausfall der Technologie direkt zu Todesfällen, Personenschäden oder schwerwiegenden Schäden an Sachen oder Umwelt führen würde.
Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, dass DXFmagic hinsichtlich der Funktionsweise im Wesentlichen der DXFmagic – Produktbeschreibung entspricht.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Lizenznehmer mit sich bringen würde. Der Lizenzgeber kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lizenzgeber für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel zwei Versuche innerhalb der vom Lizenznehmer gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Lizenznehmer nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Lizenznehmer das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Wird der Lizenzgeber wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Lizenzgeber entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Eine Gewährleistung dafür, dass DXFmagic für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und mit beim Lizenznehmer vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
Als Sachmangel von DXFmagic gelten nur vom Lizenznehmer nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Lizenznehmer zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Lizenznehmer zumutbar ist. Ein Sachmangel liegt auch nicht vor, wenn § 8 Ziffer 2 zutrifft.
Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.
Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Besonderheit in der DXFmagic-Hilfe unter "bekannte Probleme" aufgelistet ist.
Während der unentgeltlichen Testphase werden sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet worden muss. In jedem Fall ist die Haftung auf den fünffachen Kaufpreis begrenzt.
Bindet der Lizenznehmer DXFmagic in seinen Produktionsprozess ein, hat er vorher durch geeignete und nachvollziehbare Tests die Geeignetheit und die offenkundige Fehlerlosigkeit von DXFmagic festzustellen und zu dokumentieren. Dieser Test ist bei jeder neuen Prozessveränderung gesondert durchzuführen. Der Lizenzgeber weist in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Verpflichtung, Zeichnungen im Produktionsprozess auf offensichtliche Fehlerlosigkeit zu überprüfen und durch den verantwortlichen Ingenieur Freizeichnen zu lassen, hin.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber bei geplanter Verwendung von DXFmagic in einem schadensträchtigen Produktionsprozess mit besonderen Risiken für Leib und Leben (Luftfahrt, Automobilbau o.ä.) oder bei Serienproduktionen zu informieren. In diesen Fällen behält sich der Lizenzgeber die Ablehnung des Vertrages vor oder vereinbart eine einzelvertragliche Haftungsfreistellung.
Der Lizenznehmer hat sich regelmäßig auf der Internetseite www.dxfmagic.de über kostenfreie Aktualisierungen von DXFmagic zu informieren. Unterlässt der Lizenznehmer eine kostenfreie und zeitnahe Aktualisierung, insbesondere wenn er vom Lizenzgeber hierüber informiert wurde, liegt ein erhebliches Verschulden des Lizenznehmers vor.
Im Fall einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Lizenznehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Der Lizenzgeber weist gemäß § 33 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst-Datenschutzverordnung darauf hin, dass die Stammdaten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet werden. Der Lizenznehmer erteilt die ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen automatisierten Verarbeitung der dem Lizenzgeber im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
Der Lizenzgeber ist berechtigt den Namen des Lizenznehmers als Referenz anzugeben, sofern dieser dem nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 13 – Sonstiges
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Regensburg.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht
Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
DXFmagic - Produktbeschreibung:
DXFmagic ist eine Datendrehscheibe für folgende Dateiformate:
DXF • XLS • CNC • TXT • BMP • JPG • GIF • RLE • WMF • ICO • UR • EMF
I. Basisfunktion:
DXFmagic konvertiert unterschiedlichste DXF- Dialekte in den DXF - Standard.
DXF ist kein genormtes Datenformat. DXF ist weder von DIN, noch von ISO, noch von ANSI genormt. DXF ist lediglich ein "Industriestandard". Das bedeutet, dass es kein offizielles Gremium gibt das dieses Format definiert. Jedes CAD-System interpretiert deshalb DXF unterschiedlich. Anwender die DXF - Grafiken von unterschiedlichsten Lieferanten mit unterschiedlichsten CAD-Systemen erhalten, können durch Inkompatibilität der DXF - Dialekte diese Daten nur selten weiterverarbeiten. Je umfangreicher ein Konstrukteur die Möglichkeiten moderner CAD-Systeme ausnutzt, umso größer sind die Schnittstellenprobleme mit den exportierten DXF-Daten. DXFmagic rechnet deshalb einen Großteil der DXF-Befehle auf die fünf Grundelemente: Punkt, Linie, Kreisbogen, Vollkreis, Text um. Für die Anzeige macht dies keinen Unterschied. Jedoch können nun alle nachgeschalteten DXF-Systeme diese Datei einlesen und weiterbearbeiten.
II. Zusatzfunktionen:
DXFmagic konvertiert DXF zu NC-Code. (DIN ISO 66025 und Heidenhain-Format)
DXFmagic konvertiert DIN ISO 66025 NC-Code zu DXF.
DXFmagic konvertiert EXCEL-Tabellen (z.B.: Stücklisten) in DXF-Tabellen.
DXFmagic konvertiert DXF-Geometrie in eine EXCEL-Tabelle und umgekehrt.
DXFmagic konvertiert DXF-Geometrie in eine neutrale Text-Datei und umgekehrt.
DXFmagic konvertiert Punktkoordinaten (X,Y,Z) aus beliebigen Quellen in DXF-Punkte.
DXFmagic konvertiert BMP/JPEG/JPG/GIF/WMF/ICO/CUR/EMF/RLE in DXF-Geometrie.